Verhältnismäßigkeit in Tauschbörsen

„Nach hiesiger Auffassung wäre die Aufnahme von Ermittlungen bereits unverhältnismäßig, da die Tatverdächtigen in den Tauschbörsen keinerlei finanzielle Interessen verfolgen.“ Es gehe der Musikindustrie nicht um eine Bestrafung der Tatverdächtigen, „sondern um die Ermittlung der Nutzernamen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder nachträgliche Abmahnungen zu erteilen“.

heise online zitiert Wolf Baumert, Pressedezernent der Staatsanwaltschaft Wuppertal, im Zusammenhang mit den Fahndungsmethoden der Musikindustrie, die das Amtsgericht Offeburg bereits im vergangenen Sommer gerügt hatte (Tauschbörsen-Strafverfahren ist unzulässig) (via F!XMBR)